Aktuell kann es bei der Abfrage italienischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) zu Problemen kommen. Hintergrund ist eine neue gesetzliche Regelung in Italien, die bereits Ende Februar 2011 in Kraft getreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sich italienische Un- ternehmer aufgrund einer Aufforderung der römischen Finanzbehörden neu für die Umsatzsteuer registrieren lassen, damit die ihnen erteilte USt-IdNr. aktiv bleibt. Haben sich die Unternehmen nicht rechtzeitig gemeldet, wurden die USt-IdNr. kurzerhand auf inaktiv gesetzt.
Das hat unangenehme Folgen. Denn deutsche Unternehmen, die die USt-IdNr. ihrer italienischen Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen lassen wollen, bekommen nun häufig die Auskunft, dass die Abfrage im Moment nicht möglich oder die Nr. sogar ungültig sei. So wurden bis Ende Februar 2011 - dem Zeitpunkt der Umstellung durch die italienischen Behörden - als gültig bestätigte USt-IdNr. teilweise als bereits zum 31. Dezember 2008 beendet bzw. mit dem Hinweis "im angefragten Mitgliedstaat nicht registriert" zurückgewiesen. Teilweise zeigt die italienische Datenbank den Hinweis "Beginn der Gültigkeit 13. Februar 2011", auch wenn die USt-IdNr. bereits vor diesem Datum als gültig bestätigt wurde. Damit fehlt den betroffenen Unternehmen die qualifizierte Bestätigungsabfrage, die für die Frage des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, aber auch bei der Ortsbestimmung sonstiger Leistungen seitens der Finanzverwaltung gefordert wird.
Zwar ist die Vorlage einer gültigen USt-IdNr. nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen i. S. d. § 6a UStG. Der Unternehmer kann grundsätzlich auch auf andere Art nachweisen, dass es sich bei seinem Kunden um einen Unternehmer handelt. Allerdings wird es seitens der Finanzverwaltung in der Regel als recht sicheres Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft des Abnehmers angesehen, wenn dieser dem liefernden Unternehmer seine USt-IdNr. mitteilt; vgl. Abschnitt 6a.1 Absatz 18 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt-AE). Ähnlich bewertet die Finanzverwaltung auch die Verwendung der USt-IdNr. im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen. Der leistende Unternehmer kann regelmäßig davon ausge- hen, dass es sich bei seinem Kunden um einen Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat, wenn dieser ihm gegenüber seine USt-IdNr. verwendet hat (vgl. Abschnitt 3a.2 Absatz 9
Satz 4 ff. USt-AE).
In beiden Fällen sollte sich der Unternehmer vergewissern, dass die ihm vom Abnehmer mitgeteilte USt-IdNr. auch tatsächlich besteht und dem Kunden zuzuordnen ist.
In den aktuellen Fällen ungültiger USt-IdNr. muss der Unternehmer ent- scheiden, ob er weitere Nachforschungen über seinen (Neu-)Kunden anstellt oder - etwa mit Hinweis auf die langjährige Geschäftsbeziehung - auf das Fortbestehen der Unternehmereigenschaft seines Vertragspartners vertraut. Stellt er in letzterem Fall eine Nettorechnung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bzw. für eine sonstige Leistung, deren Ort nach § 3a Abs. 2 UStG in Italien liegt, trägt der deutsche Unternehmer jedoch das Umsatzsteuerrisiko, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Lieferung/sonstige Leistung nicht für das Unternehmen des Kunden bezogen wurde. Mangels bestätigter USt-IdNr. greift kein Vertrauensschutz.
Praxishinweis: Neben dem Bundesfinanzministerium haben auch andere Mitgliedstaaten das Problem bereits bei der EU-Kommission in Brüssel angesprochen. Ob und wann eine offizielle Lösung gefunden wird, ist jedoch offen. Um das Risiko möglichst gering zu halten, sollten deutsche Unternehmen sich so schnell wie möglich um eine gültige USt-IdNr. ihres italienischen Vertragspartners kümmern, die für den Zeitpunkt der Lieferung gültig ist. Auch bei langjährigen Vertragsbeziehungen heißt das, möglichst kurzfristig das qualifizierte Bestätigungsverfahren durch- zuführen und, bei negativem Ergebnis, den italienischen Unternehmer anhalten, sich um die (Re-)Aktivierung der USt-IdNr. zu kümmern.