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Mit dem Mehrwertsteuer-Paket 2010 und den Quick-Fixes 2020 sind dringende Handlungsbedarfe im Rechnungswesen gefordert, bei deren Nichtbeachtung massive negative steuerliche Effekte auftreten können. So ist z.B. die USt.-IdNr. eines ausländischen Geschäftspartners auf Ausgangsrechnungen zur Pflichtangabe geworden. Ebenso müssen Unternehmer innergemeinschaftliche Leistungen in der zusammenfassenden Meldung (ZM) deklarieren.

Noch schwerwiegendere Folgen hat die Pflicht des Unternehmers, die Unternehmereigenschaft seiner ausländischen Geschäftspartner anhand der mitgeteilten USt.-IdNr. zu prüfen. Das einzige hierzu von deutschen Finanzbehörden anerkannte Verfahren ist der Internet-Dienst des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt.), welcher bei jedem relevanten Geschäftsvorfall zu nutzen ist.

Unbeabsichtigter Umsatzsteuer-Betrug – ein Szenario aus der PraxisEin Unternehmer liefert an einen ausländischen Geschäftspartner Waren oder Dienstleistungen. Dieser hat dem Unternehmer eine USt.-IdNr. mitgeteilt, die entweder ungültig (abgelaufen) ist oder zu einem anderen Unternehmen gehört. In SAP-Standard wird lediglich die formale Gültigkeit der USt.-IdNr. geprüft (inkl. Prüfziffer). Auf der Exportrechnung wird gemäß SAP Standard keine MWSt. ausgewiesen. Bei einer nachfolgenden Betriebprüfung wird festgestellt, dass die MwSt. zu Unrecht nicht berechnet wurde. Gemäß deutschem Recht schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer.

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